Top 10 ähnliche Wörter oder Synonyme für rechtspflichten

bienséance    0.594949

handlungsformen    0.592634

bilanzklarheit    0.590783

nachprüfbarkeit    0.589498

handlungsfolgen    0.589232

rechtssätze    0.588281

schutzpflichten    0.587762

einzelakte    0.586904

nebenpflichten    0.586727

erhebungsformen    0.579640

Top 30 analoge Wörter oder Synonyme für rechtspflichten

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Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre Rechtspflichten sind nach Kant Pflichten, deren Erfüllung äußerlich erzwungen werden kann. Sie sind Gegenstand einer möglichen äußeren Gesetzgebung. Mithin ist der Unterschied ethischer Pflichten bzw. Tugendpflichten einerseits und Rechtspflichten andererseits nicht primär ihr Inhalt, sondern die Triebfeder, die im Gesetz mit der Pflicht verbunden ist. Bei Rechtspflichten kann dies eine äußere Triebfeder sein, bei ethischen Pflichten muss dies eine innere Triebfeder sein.
Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre Kant nannte unter Bezugnahme auf die klassischen Grundsätze Ulpians drei Rechtspflichten als Einteilung der Rechtslehre, nämlich:
Verband Deutscher Freizeitparks und Freizeitunternehmen Zu seiner Aufgabenerfüllung beauftragt der VDFU außerdem Gutachten zu Themen der Branche, beispielsweise zu Rechtspflichten des Freizeitparks, Sicherheit von Fahrgeschäften und bestehenden oder geplanten Bauverordnungen.
Edelmannfall Der Edelmann-Fall ist eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 21. Mai 1927. Er zeigt auf, dass sich Rechtspflichten von solchen Verpflichtungen unterscheiden, die lediglich aus moralischen Überlegungen erwachsen.
Rechtsfähigkeit Rechtsfähig ist, wer Rechtspflichten und Rechte haben und rechtsgestaltende Handlungen vornehmen kann. Diese Rechtsfähigkeit () haben von Natur aus nur Menschen; denn nur sie „verstehen den Sinn rechtlicher Gebote und können sich nach ihnen richten. Auch ... zu rechtsgestaltenden Handlungen ... sind nur Menschen fähig“. Nun können aber auch Juristische Personen, insbesondere private Vereinigungen und öffentliche Körperschaften, Rechtspflichten und Rechte (z.B. als Eigentümer) haben. Versteht man unter dem „Recht“ eine Ordnung menschlichen Verhaltens, dann sind die Pflichten und Befugnisse einer Juristischen Person den Menschen zuzurechnen, die in dem Verband organisiert sind, wobei die Verbandsverfassung näher bestimmt, wer welche Pflichten des Verbandes zu erfüllen hat und wer „zuständig“ ist (die Kompetenz hat), bestimmte Befugnisse des Verbandes auszuüben.